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Guthaben in der Pensionskasse sind bei einem Privatkonkurs vom Zugriff durch die Gläubiger geschützt. Das Vorsorgeguthaben bleibt unangetastet. Ich mache mich nun selbständig und bin dann nicht mehr obligatorisch Mitglied einer Pensionskasse. Sind auch Säule-3a-Guthaben bei einem Privatkonkurs vor den Gläubigern geschützt?
Ja, Guthaben in der Säule 3a können vor Fälligkeit nicht gepfändet werden. Sie fallen deshalb nicht in die Konkursmasse. Sie sind damit also nicht zu Gunsten der Gläubiger verwertbar, solange sich das Geld in der Säule 3a befindet. Anders sieht es aber aus, wenn Vermögen in der Säule 3a altershalber zur Auszahlung kommen. Sobald das Geld im Privatvermögen ist, könnten Gläubiger ihre Forderungen auf Grund der Verlustscheine erneut geltend machen.
09. Dezember 2011 | fs