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Kameras lauern heute überall. Und seit es das Internet gibt, können Fotos und Filmaufnahmen weltweit verbreitet werden. Immerhin: Gegen unfreiwillige Veröffentlichungen kann man sich wehren. saldo sagt wie.
Nach dem Besuch eines FKK-Strandes entdeckte ein Versicherungsmakler aus Basel sein Bild im Internet wieder - auf der Homepage eines Kollegen. Ein Tanzschüler aus Zürich begegnete seinem Konterfei plötzlich auf einem Partyflyer. Eine Mutter aus Emmenbrücke LU staunte, als in einem Fotogeschäft Geschenk-T-Shirts mit dem aufgedruckten Bild ihres Sohnes angeboten wurden. Die Fotos hatte sie dem Laden nur zum Entwickeln überlassen.
Ohne Erlaubnis verboten: Bilder aus dem Privatbereich
Auch wenn heute viele prominent sein wollen - an der Rechtslage ändert das nichts: Das Abknipsen einer Person und die Veröffentlichung dieses Bildes ist nur mit Einwilligung des Fotografierten zulässig. Dieses Einverständnis kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Wer sich etwa in den Ferien bewusst ablichten lässt, genehmigt damit in der Regel stillschweigend, dass das Foto später in einem privaten Album klebt. Er gibt aber noch lange kein Okay für die Publikation des Bildes über den privaten Bereich hinaus - sei es auf T-Shirts, im Internet oder auf einem Flugblatt.
Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Intim- wie die Privatsphäre. Wer sich dagegen im öffentlichen Bereich aufhält, muss es sich gefallen lassen, dass er als Teil dieser Öffentlichkeit fotografiert wird. Beispiel: Shopping an der Zürcher Bahnhofstrasse hat unweigerlich zur Folge, von unzähligen Touristenkameras geknipst zu werden. Solche Bilder dürfen auch ohne Einverständnis der Abgebildeten - sogar in Zeitschriften, Büchern oder im Internet - verbreitet werden. Dies allerdings nur, wenn nicht eine einzelne Person bildlich aus der Menge hervorgehoben wird.
Auch öffentliche Anlässe sind kein Freipass für Fotos
Dies hat das Münchner Landgericht kürzlich wieder einmal einer örtlichen Boulevardzeitung in Erinnerung gerufen: Unter dem Titel «So leben Schwule und Lesben in München» veröffentlichte diese ein Bild zweier schwuler Männer in inniger Umarmung. Die Aufnahme stammt von einer Münchner Homosexuellen-Parade. Die Redaktion hatte das Foto allerdings so retuschiert, dass von der Parade nichts mehr zu sehen war.
Das Problem dieser Publikation: Die beiden unfreiwillig Abgebildeten hatten ihre sexuelle Neigung zu Hause und am Arbeitsplatz immer verschwiegen. Durch die Veröffentlichung des Bildes erfuhren Bekannte und Verwandte gegen den Willen der beiden von ihrer Homosexualität. Sie verlangten deshalb von der Zeitung Schmerzensgeld und Schadenersatz.
Der Verlag sah das anders: Er berief sich darauf, dass die beiden Männer an einem öffentlichen Anlass teilgenommen hatten. Deshalb hätten sie automatisch einer Veröffentlichung von Bildern dieses Anlasses zugestimmt.
Das Hervorheben der Homosexuellen war rechtswidrig
Die Münchner Richter teilten diese Ansicht nicht: Die Teilnahme an einem solchen Umzug alleine enthalte noch keine Zustimmung zur bildlichen Herausstellung als Homosexueller in einer auflagestarken Tageszeitung.
Das Urteil stammt zwar aus Deutschland - aber in der Schweiz ist die Rechtslage nicht anders.
So können Sie sich wehren
- Wer ohne Einwilligung der Betroffenen im privaten Bereich Bild- oder Tonaufnahmen erstellt, macht sich strafbar. Der Strafantrag ist bei der örtlichen Polizei einzureichen.
- Auch die zivilen Gerichte sind für Klagen aus dem Persönlichkeitsrecht zuständig. Dort kann etwa verlangt werden, die Veröffentlichung von Bildern sei zu untersagen. Ausserdem können Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung eingereicht werden.
- Der Missbrauch von Personendaten ist verboten. Auch Bilder sind Personendaten. Daran hat sich sogar der Staat zu halten. So dürfen staatlich gespeicherte Passbilder nicht für andere Zwecke verwendet werden.
14. September 2005 | Simone Thür, Alain Dupont
