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Grundsätzlich gilt: Ohne Arbeit kein Lohn. Ausnahme: Der Arbeitgeber hat nicht genügend Arbeit und der Angestellte ist nicht mit einer Reduktion des Arbeitspensums einverstanden. Dann muss der Arbeitgeber den vertraglich vereinbarten Lohn trotzdem bezahlen. Das musste ein Gastwirt einsehen, der mit einer Angestellten einen Teilzeitarbeitsvertrag vereinbart hatte. Darin hiess es: «Die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit beträgt 70 Stunden.» Tatsächlich wurde die Angestellte im Schnitt aber nur rund 52 Stunden eingesetzt. Nach ihrer Entlassung verlangte sie beim Arbeitsgericht Zürich den Lohn für die unbezahlten Stunden. Das Gericht gab ihr recht. Sie hatte dem Arbeitgeber ihre Arbeit immer wieder angeboten.
Arbeitsgericht Zürich, Urteil AN090885 vom 30. Juni 201
28. Januar 2012
