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Keine Insolvenzentschädigung
Blieb eine Firma in der Zeit vor ihrem Konkurs Löhne schuldig, können die Angestellten dafür von der Arbeitslosenkasse eine Insolvenzentschädigung verlangen. Angestellte müssen aber ihre Lohnforderung gegenüber dem Betrieb rechtzeitig und unmissverständlich geltend machen – oder gar Lohnklage erheben und die Firma betreiben. Denn der Arbeitnehmer muss gemäss Gesetz «alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren». Tut er das nicht, gibt es keine Insolvenzentschädigung.
Genau deswegen geht ein Projektleiter leer aus, der von der Kasse sieben nichtbezahlte Monatslöhne (104 000 Franken) forderte. Er hatte die Lohnausstände beim Betrieb während Monaten nur mündlich eingefordert.
Bundesgericht, Urteil 8C_66/2011 vom 29. 8.2011
04. Februar 2012 | Ernst Meierhofer, Redaktion K-Tipp
